1. „Thermofenster“ ist unzulässige Abschalteinrichtung

 

 

Mit Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-128/20 | GSMB Invest, C-134/20 | Volkswagen und C-145/20 | Porsche Inter Auto und Volkswagen hat der EuGH auch für die deutschen Gerichte festgestellt, dass eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, eine unzulässige Abschalteinrichtung ist.

 

Ein sog, „Thermofenster“ ist in nahezu allen Dieselfahrzeugen verbaut. 

 

2. Weitere angekündigte Entscheidung des EuGH (C-100/ 21) wäre für alle Dieselkläger ein „Quantensprung“ in der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche

 

Darüber hinaus hat der Generalanwalt am europäischen Gerichtshof in seinem Schlussplädoyer am 02.06.2022 in der Rechtssache C100/21 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg) festgestellt, dass die europäischen Normen zur EG-Typgenehmigung einen sog. „drittschützenden Charakter“ aufweisen.

 

Sollte der EuGH der Empfehlung des Generalanwaltes folgen (was er in nahezu allen bekannten Fällen getan hat), wird es für alle Fahrzeughersteller sehr unangenehm, denn dann würde bereits eine fahrlässige Verletzung der Vorschriften zur EG-Typgenehmigung für eine Verurteilung der Fahrzeughersteller reichen. 


Derzeit verlangt der Bundesgerichtshof noch die Darlegung und den Nachweis einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) und hängt die Messlatte entsprechend hoch.

 

Auch der BGH hält die anstehende Entscheidung des EuGH zum drittschützenden Charakter für äußerst relevant. Der BGH hat eigene Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt und auch die Untergerichten angehalten dies zu tun und die Instanzen nicht zu schließen. 

 

Der BGH wird im November 2022 (nach Erlass der Entscheidung des EuGH) wesentliche Feststellungen für das deutsche Recht treffen. 

 

Sollte es so kommen, wie vom Generalanwalt empfohlen, ist dies für alle Dieselkläger ein Quantensprung. Und auch für alle potenziellen Kläger wäre eine Durchsetzung von Ansprüchen (soweit noch keine Verjährung eingetreten ist), sehr einfach möglich.

 

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© Fachanwältin Handels- und Gesellschaftsrecht II Maike Wiemann